Jedes Pferd ist verpflichtet einen Equidenpass zur korrekten Identifikation zu besitzen. Im sogenannten Arzneimittelanhang muss dokumentiert und von Besitzer und Tierarzt unterschrieben werden, ob das Pferd als Schlachttier der Lebensmittelgewinnung zugeführt werden darf, oder ob es als Nicht-Schlachttier lebenslang davon ausgeschlossen ist. Auch diese Eintragung ist Pflicht und kann von der zuständigen Behörde kontrolliert und im schlimmsten Falle strafrechtlich verfolgt werden.
Wenn Ihr Pferd ein Schlachtpferd bleiben soll, ist der Tierarzt dazu verpflichtet jegliche Arzneimittelanwendung mit den dazugehörigen Wartezeiten im Equidenpass einzutragen. Ebenfalls wird Ihnen ein Arzneimittel- und Anwendungsbeleg ausgehändigt, den Sie in einem eigens dafür zu führenden Stallbuch abheften müssen. Außerdem gibt es gewisse Medikamente, deren Anwendung bei einem Schlachtpferd verboten sind. In diesem Fall müssen therapeutische Alternativen gesucht werden, oder es kann im schlimmsten Fall nicht therapiert werden.
Wenn Ihr Pferd ein Nicht-Schlachtpferd werden soll, haben Sie keine therapeutischen Einschränkungen und auch keinen organisatorischen Aufwand, wie das Führen eines Stallbuchs. Dafür benötigen Sie für die Euthanasie einen triftigen Grund.