Der Notfalldienst ist vorgesehen für Patienten nach einem Unfall, mit lebensbedrohlichen Erkrankungen oder starken Schmerzen, die keinen Aufschub bis zum nächsten Morgen oder bis zum nächsten Arbeitstag haben. Sicherlich ist es für Sie als Tierhalter nicht immer leicht, einen Notfall als solchen zu erkennen.
Kolik, Atemnot, Verletzungen mit stärkeren und unstillbaren Blutungen, Fieber, hgr. Lahmheit, anhaltender Durchfall, Kreuzverschlag, Vergiftung, Schwergeburten, Nachgeburtsverhalten und lebensschwache Fohlen sind z.B. Notfälle.
Routinebehandlungen, Impfungen oder Behandlungen von Erkrankungen, die bereits seit Längerem bestehen und nicht lebensbedrohlich sind, sind keine Notfälle und gehören nicht in den Notfalldienst. Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der üblichen Praxiszeiten sind sehr aufwändig und mit deutlich höheren Kosten verbunden.
Neu: 59,50 Euro Notdienstpauschale (inkl. Mehrwertsteuer)
Folgende neue Gebühren sind also künftig verpflichtend abzurechnen:
Eine pauschale “Notdienstgebühr”: Sie beträgt 50.- Euro bei einem Tierarztbesuch zu den Notdienstzeiten (s.u.). Bei mehreren zu behandelnden Tieren fällt die Gebühr nur einmal an.
Achtung: Die GOT-Gebührensätze sind Nettobeträge. Es addieren sich noch 19% Mehrwertsteuer (9,50 €) dazu. Der Kunde muss also einmalig 59,50 Euro bezahlen.
Ein Mindestsatz: Im Notdienst ist für tierärztliche Leistungen dann zusätzlich mindestens der 2,0-fache Satz der GOT abzurechnen.
Höchstsatz: Anders als in der “Alltags-GOT” (maximal dreifach) dürfen Tierärzte im Notdienst künftig bis maximal zum vierfachen des GOT-Einfach-Satzes abrechnen.
Grundsätzlich ausgenommen von den obig beschriebenen Regelungen sind instrumentelle Samenübertragungen bei Einzeltieren.
Die “Nacht” beginnt um 18 Uhr, das “Wochenende” am Freitag um 18 Uhr
Zu welchen Zeiten diese neuen Notdienstgebührensätze gelten, regelt die GOT ebenfalls mit genauen Zeitangaben:
Die Nacht beginnt täglich um 18.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages.
Am Samstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr ohne Notfallgebühr: Nachbehandlungen
Das Wochenende beginnt freitags 18.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags.
An gesetzlichen Feiertagen gilt die Notdienstgebühr von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
Beispiel 1: Praxis A hat an einem Mittwoch Sprechstunde bis 15 Uhr, bietet aber für ihre Kunden bis zum nächsten Morgen eine Notfallbereitschaft an. Dies ist keine “reguläre Sprechzeit”.
Bis 18 Uhr gilt die “normale” Abrechnungssspanne der Gebührenordnung. Ab 18 Uhr fällt dann die neue Notdienstpauschale von 50 Euro (+ MwSt) an und die Abrechnung muss sich im Gebührenrahmen zwischen mindestens zwei- und höchstens vierfachem Satz bewegen.
Beispiel 2: Praxis B hat am Mittwoch ab 12:00 Uhr geschlossen, bietet dann aber wieder eine reguläre Abendsprechzeit von 17:00 bis 20:00 Uhr an. In dieser “Abendsprechstunde” darf sie im “normalen” Gebührenrahmen abrechnen, ein Notdienstaufschlag wird nicht fällig.
Beispiel (Pferde)Fahrpraxen: Diese kommen oft auf Anforderung zum Kunden. Hier bietet es sich an, zum Beispiel auf der Webseite/dem Praxisschild anzugeben: Montags bis freitags Kundenbesuche bis 19 Uhr (oder andere Zeit) nach Terminvereinbarung. Wichtig ist die Erkennbarkeit von Zeiten nach 18 Uhr und an Samstagen als “reguläre Sprechzeiten”.
Der Notfalldienst ist einzig und allein zur Stabilisierung der Patienten gedacht –aufwändige Untersuchungen gehören nicht in den Notfalldienst, ebenso wenig wie Spezialverfahren oder eine umfangreiche Diagnostik, die nicht der unmittelbaren Lebenserhaltung dient
Je mehr Tiere „zu Unrecht“ im Notfalldienst vorgestellt werden, desto länger sind die Wartezeiten, mit denen Halter und ihre Tiere rechnen müssen. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Stichwort Arbeitszeitschutzgesetz) arbeitet die Tierärzteschaft bereits jetzt am absoluten Limit, um Ihre Tiere zu versorgen. Helfen Sie uns, damit wir uns in Notfallsituationen auf die Notfälle konzentrieren können.
Hierbei handelt es sich um Auszüge der Pressemitteilung der LTK Baden-Württemberg. Sie finden den „Primärtext“ auf der Seite www.ltk-bw.de.